§ 9 AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Widerruf

§ 9

(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.

(2) Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn

  1. a) sich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (§ 4 Abs. 1 bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des § 4 Abs. 1 erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,
  2. b) sonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
  3. c) die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (§ 8) nicht erfüllt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (§ 18) sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2017

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40127895