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§ 9 AuslBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Widerruf

§ 9.

(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1. der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat,
  2. 2. im Fall der Beschäftigung einer Saisonarbeitskraft oder eines Erntehelfers (§ 5) die vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft entgegen § 4 Abs. 1 Z 11 nicht ortsüblich ist und der Arbeitgeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat oder
  3. 3. im Fall der Beschäftigung eines Ausländers, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dieser Antrag in einem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a bis f der Verfahrensverordnung geprüft wird.

(2) Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn

  1. a) sich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (§ 4 Abs. 1 bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des § 4 Abs. 1 erklärten Umstände nicht mehr zutreffen, es sei denn der Ausländer hat nach Art. 68 der Verfahrensverordnung ein Recht auf Verbleib oder ihm ist der weitere Verbleib gestattet,
  2. b) sonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
  3. c) die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (§ 8) nicht erfüllt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (§ 18) sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40278041

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