Widerruf
§ 9.
(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn
- 1. der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat,
- 2. im Fall der Beschäftigung einer Saisonarbeitskraft oder eines Erntehelfers (§ 5) die vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft entgegen § 4 Abs. 1 Z 11 nicht ortsüblich ist und der Arbeitgeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat oder
- 3. im Fall der Beschäftigung eines Ausländers, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dieser Antrag in einem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a bis f der Verfahrensverordnung geprüft wird.
(2) Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
- a) sich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (§ 4 Abs. 1 bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des § 4 Abs. 1 erklärten Umstände nicht mehr zutreffen, es sei denn der Ausländer hat nach Art. 68 der Verfahrensverordnung ein Recht auf Verbleib oder ihm ist der weitere Verbleib gestattet,
- b) sonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
- c) die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (§ 8) nicht erfüllt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (§ 18) sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
10008365
Dokumentnummer
NOR40278041
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