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§ 9 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Aufsichtsrat

§ 9.

(1) Der Aufsichtsrat der APAB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen während ihrer Funktionsperiode sowie innerhalb der ihrer Bestellung vorangegangenen drei Jahre keine Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen oder durchgeführt haben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der APAB relevanten Bereichen (insbesondere Abschlussprüfung, Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung) verfügen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 müssen erfüllt sein.

(3) Der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates werden vom Bundesminister für Finanzen und ein Mitglied des Aufsichtsrates vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jeweils nach Anhörung der Sozialpartner für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig.

(4) Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:

  1. 1. mit dem Ablauf der Funktionsperiode oder
  2. 2. mit der Zurücklegung der Funktion gemäß Abs. 5 oder
  3. 3. mit der Abberufung gemäß Abs. 6 oder
  4. 4. mit dem Tod.

(5) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus haben die von ihnen bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn

  1. 1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt oder
  2. 2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder
  3. 3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
  4. 4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275675

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