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§ 8 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Ende der Funktion als Vorstand

§ 8.

(1) Die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes der APAB endet

  1. 1. mit dem Ablauf der Funktionsperiode oder
  2. 2. mit der Zurücklegung der Funktion aus wichtigen Gründen gemäß Abs. 2 oder
  3. 3. mit der Abberufung gemäß Abs. 3 oder
  4. 4. mit dem Tod.

(2) Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Vorstandes dem Aufsichtsrat sowie dem Bundesminister für Finanzen frühestmöglich unter Nennung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie insbesondere

  1. 1. Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung oder
  2. 2. nachträgliches Hervorkommen, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder
  3. 3. grobe Pflichtverletzung oder
  4. 4. dauernde Dienstunfähigkeit oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder
  5. 5. wenn trotz durchgeführter Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 8 Pflichtverletzungen nicht oder nicht nachhaltig beseitigt wurden.

(4) Bei einem Ende der Funktion gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Bundesminister für Finanzen die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 zu veranlassen. Für den Fall, dass der Funktionsantritt des neu zu bestellenden Mitgliedes des Vorstandes nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Mitgliedes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 erfolgt, ist für die Dauer der Vakanz unverzüglich ein geeignetes Ersatzmitglied vom Bundesminister für Finanzen auf Grund eines Vorschlags des Aufsichtsrates zu bestellen; § 6 Abs. 2 und 4 sind hierbei nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275674

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