Aufsichtsrat
§ 9.
(1) Der Aufsichtsrat der APAB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen während ihrer Funktionsperiode sowie innerhalb der ihrer Bestellung vorangegangenen drei Jahre keine Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen oder durchgeführt haben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der APAB relevanten Bereichen (insbesondere Abschlussprüfung, Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung) verfügen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 müssen erfüllt sein.
(3) Der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates werden vom Bundesminister für Finanzen und ein Mitglied des Aufsichtsrates vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jeweils nach Anhörung der Sozialpartner für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig.
(4) Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:
- 1. mit dem Ablauf der Funktionsperiode oder
- 2. mit der Zurücklegung der Funktion gemäß Abs. 5 oder
- 3. mit der Abberufung gemäß Abs. 6 oder
- 4. mit dem Tod.
- Im Fall der Z 2 bis 4 ist gemäß Abs. 3 unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestellen. Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Aufsichtsrates dem für die Bestellung zuständigen Bundesminister für Finanzen oder dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus frühestmöglich schriftlich bekannt zu geben.
(5) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus haben die von ihnen bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
- 1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt oder
- 2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder
- 3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
- 4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.
- Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister Wirtschaft, Energie und Tourismus haben bei Gefahr im Verzug das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates sofort abzuberufen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275675
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