§ 9 AMPFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Vollziehung

§ 9.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.