§ 99*)
Strafen
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer
- a) sich unbefugt als Inhaber einer Ehrung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 ausgibt;
- b) ohne Bewilligung ein Gemeindewappen führt oder zu gewerblichen Zwecken verwendet (§ 10 Abs. 3) oder ein Gemeindewappen herabwürdigt (§ 10 Abs. 4);
- c) eine Fahne (Flagge) einer Gemeinde herabwürdigt (§ 12);
- d) die Anbringung einer Tafel gemäß § 15 Abs. 3 oder einer Nummer gemäß § 15 Abs. 5 nicht duldet oder sie unbefugt entfernt;
- e) die Amtsverschwiegenheit gemäß § 29 Abs. 1 verletzt;
- f) die in den §§ 46 Abs. 6, 51 Abs. 8 und 59 Abs. 1 vorgeschriebene Vertraulichkeit verletzt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. e und f sind nicht zu bestrafen, wenn wegen desselben Verhaltens eine Ordnungsstrafe gemäß § 88 Abs. 1 verhängt wurde.
(3) Verwaltungsübertretungen aufgrund von Verordnungen gemäß § 18 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von lit. d sowie gemäß Abs. 3 sind auch strafbar, wenn sie auf inländischen Schiffen auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden, sofern das Schiff in der Gemeinde, für welche die Verordnung gilt, seinen Standort hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 4/2012
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