§ 99 GG

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.2016

§ 99*)
Strafen

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer

  1. a) aufgehoben durch LGBl.Nr. 79/2016
  2. b) ohne Bewilligung ein Gemeindewappen führt oder zu gewerblichen Zwecken verwendet (§ 10 Abs. 3) oder ein Gemeindewappen herabwürdigt (§ 10 Abs. 4);
  3. c) eine Fahne (Flagge) einer Gemeinde herabwürdigt (§ 12);
  4. d) die Anbringung einer Tafel gemäß § 15 Abs. 3 oder einer Nummer gemäß § 15 Abs. 5 nicht duldet oder sie unbefugt entfernt;
  5. e) die Amtsverschwiegenheit gemäß § 29 Abs. 1 verletzt;
  6. f) die in den §§ 46 Abs. 6, 51 Abs. 8 und 59 Abs. 1 vorgeschriebene Vertraulichkeit verletzt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. e und f sind nicht zu bestrafen, wenn wegen desselben Verhaltens eine Ordnungsstrafe gemäß § 88 Abs. 1 verhängt wurde.

(3) Verwaltungsübertretungen aufgrund von Verordnungen gemäß § 18 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von lit. d sowie gemäß Abs. 3 sind auch strafbar, wenn sie auf inländischen Schiffen auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden, sofern das Schiff in der Gemeinde, für welche die Verordnung gilt, seinen Standort hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 4/2012, 79/2016

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

06.09.2016

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