Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.
§ 99.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Erledigungen der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (Elektronische Zustellung) anzuwenden ist. Ist der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes anzuwenden, so gilt § 37 Abs. 2 ZustG nicht, wenn der Empfänger die Zustellung über den Zustelldienst der Abgabenbehörde gegenüber ausgeschlossen hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40104650