§ 98 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Übergangsbestimmungen

§ 98

(1) Erlangte Berechtigungen, Bezeichnungsvorschriften, Anwartschaften und erworbene Rechte „Gewerblicher Buchhalter“ und „Selbständiger Buchhalter“ bleiben auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.

(2) Erworbene Anwartschaften „Selbständiger Buchhalter“ betreffend die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater bleiben unberührt. Tätigkeiten als „Selbständiger Buchhalter“ nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes sind den in § 14 Abs. 1 Z 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes normierten Voraussetzungen anzurechnen.

(3) Offene Prüfungsverfahren und offene Anträge in Prüfungsverfahren „Gewerblicher Buchhalter“ und „Selbständiger Buchhalter“ sind nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes jeweils geltenden Vorschriften zu beurteilen und weiter zu führen. Bestehende Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen bleiben weiterhin bestehen. Prüfungsverfahren sind bis spätestens 31. Dezember 2007 zu beenden.

(4) Anträge auf öffentliche Bestellung können nur bis spätestens 31.12.2007 gestellt werden. Der Erwerb der Berechtigung zur Ausübung „Gewerblicher Buchhalter“ und „Selbständiger Buchhalter“ endet spätestens am 30. Juni 2008.

(5) Selbständige Buchhalter und Gewerbliche Buchhalter, welche eine der folgenden Ausbildungen nach dem 31.12.2000 abgelegt haben, sind von den in diesem Bundesgesetz normierten Fachprüfungen befreit:

  1. 1. a) den Ausbildungsgang „Diplomierter Steuersachbearbeiter“ der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH und
  2. b) einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder
  3. 2. a) die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB und
  4. b) einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder
  5. 3. a) die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern und
  6. b) einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern absolviert haben.

(6) Wurde eine der in Abs. 5 genannten Ausbildungen vor dem 1.1.2001 erfolgreich absolviert, besteht eine Befreiung von den in diesem Bundesgesetz normierten Fachprüfungen nur dann, wenn eine Ausbildung im Ausmaß von insgesamt 50 Lehreinheiten zu je 45 Minuten mit folgenden Gegenständen nach dem 31.12.2000 erfolgreich absolviert wurde:

  1. 1. 20 Lehreinheiten aus Buchhaltung und der Anfertigung von Jahresabschlüssen,
  2. 2. 10 Lehreinheiten aus Kostenrechnung,
  3. 3. 10 Lehreinheiten über die Grundzüge des Steuerrechts und
  4. 4. 10 Lehreinheiten aus Personalverrechnung.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten nur für Personen, die bis spätestens 31.12.2007 einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission eingebracht haben.

(8) Für Selbständige Buchhalter, die bis 31.12.2007 nicht die in diesem Bundesgesetz normierten Voraussetzungen für die Erlangung der Berufsberechtigung als Bilanzbuchhalter erfüllen, endet mit Ablauf dieses Tages die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Mit Beginn des 1.1.2008 beginnt für diese Personen die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen.