§ 98 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2012

Übergangsbestimmungen

§ 98

(1) Gewerbliche Buchhalter sind ab 1. Jänner 2013 Buchhalter und Personalverrechner im Sinne dieses Bundesgesetzes und unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, der Paritätischen Kommission sämtliche Unterlagen und Daten Gewerblicher Buchhalter bis 31. Dezember 2012 zur Verfügung zu stellen.

(2) Selbständige Buchhalter sind ab 1. Jänner 2013 Bilanzbuchhalter im Sinne dieses Bundesgesetzes und unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, der Paritätischen Kommission sämtliche Unterlagen und Daten Selbständiger Buchhalter bis 31. Dezember 2012 zur Verfügung zu stellen.

(3) Erworbene Anwartschaften „Selbständiger Buchhalter“ und „Bilanzbuchhalter“ betreffend die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater bleiben auch nach dem 31. Dezember 2012 bestehen.

(4) Am 31. Dezember 2012 noch anhängige Zulassungsansuchen von Bilanzbuchhaltern zur Fachprüfung für Steuerberater, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010, zu beurteilen.

(5) Im Prüfungsverfahren für Steuerberater stehende Bilanzbuchhalter und Selbständige Buchhalter sind berechtigt, diese unter den vor dem 31. Dezember 2012 geltenden rechtlichen Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes fortzuführen.

(6) Die Gewerbebehörden haben die erforderlichen Löschungen Gewerblicher Buchhalter, Personalverrechner und Buchhalter aus dem Gewerberegister von Amts wegen bis 31. Dezember 2012 vorzunehmen und darüber die Paritätische Kommission in Kenntnis zu setzen.