§ 97 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Zuständigkeit

§ 97.

Zuständig sind

  1. 1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches,
  2. 2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist,
  3. 3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission und
  4. 4. die Berufungskommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Einleitungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und gegen Suspendierungen oder Aufhebungen von Suspendierungen durch die Disziplinarkommission.