Zuständigkeit
§ 97.
Zuständig sind
- 1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und
- 2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist.
- (Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40145325