§ 97 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 97

(1) § 28 Abs. 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bereitschaftsräume regelt, in Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die sanitären Vorkehrungen und die Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten regelt, gilt für das Trinkwasser § 52 ADSV, für Waschgelegenheiten § 53 Abs. 1, erster und zweiter Satz und Abs. 2 bis 4 ADSV, für Aborte § 54 Abs. 2 bis 5 ADSV, für Aufenthaltsräume § 56 Abs. 3 ADSV und für Wohnräume § 57 ADSV als Bundesgesetz.