§ 97 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 97

(1) § 28 Abs. 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bereitschaftsräume regelt, in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)