Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 97
(1) § 28 Abs. 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bereitschaftsräume regelt, in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 97
(1) § 28 Abs. 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bereitschaftsräume regelt, in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)