Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmung
§ 96*)
Dienstgeber im Sinne der §§ 96a bis 113e ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001
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