§ 96 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.2001

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmung
§ 96*)

Dienstgeber im Sinne der §§ 96a bis 113e ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001

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