§ 96 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2011

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmung
§ 96*)

Dienstgeber im Sinne der §§ 96a bis 113e ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 1/2011

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