§ 96 BHV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

5. Abschnitt

Organisation und Handbuch

Organisation

(§ 110 Abs. 2 BHG 2013)

(§ 110 Abs. 2 BHG 2013)

§ 96.

(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen überwacht gemeinsam mit dem Rechnungshof die einheitliche Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung.

(2) Die Organe haben die für die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung erforderlichen Daten zu erfassen und im Rahmen der automationsunterstützten Haushaltsverrechnung des Bundes zu verarbeiten.

(3) Die Ergebnisse abgeschlossener Abrechnungsperioden der Kosten- und Leistungsrechnung sind auf Anforderung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen oder des Rechnungshofs von den haushaltsleitenden Organen auszuwerten (falls erforderlich, zu erläutern) und vorzulegen.

Schlagworte

Kostenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121413

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