§ 93 ASchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 93.

(1) Eine Arbeitsstättenbewilligung ist nicht erforderlich für

  1. 1. genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
  2. 2. bewilligungspflichtige Bergbauanlagen im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259,
  3. 3. genehmigungspflichtige Apotheken im Sinne des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907,
  4. 4. Eisenbahnanlagen, die einer Betriebsbewilligung im Sinne des § 37 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, bedürfen,
  5. 5. bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlagen im Sinne des § 46 und bewilligungspflichtige sonstige Anlagen im Sinne des § 65 des Schiffahrtsgesetzes 1990,
  6. 6. bewilligungspflichtige Bäder im Sinne des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976,
  7. 7. genehmigungspflichtige Abfall- und Altölbehandlungsanlagen im Sinne der §§ 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,
  8. 8. bewilligungspflichtige Anlagen und Zivilflugplätze im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253.

(2) In den in Abs. 1 angeführten Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.

(3) Abs. 2 gilt auch für die Genehmigung einer Änderung von in Abs. 1 angeführten Anlagen.

(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(5) Abs. 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.