§ 93 ASchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 93.

(1) Eine Arbeitsstättenbewilligung ist nicht erforderlich für

  1. 1. genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
  2. 2. bewilligungspflichtige Bergbauanlagen im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes,
  3. 3. genehmigungspflichtige Apotheken im Sinne des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907,
  4. 4. Eisenbahnanlagen, die einer Betriebsbewilligung im Sinne des § 37 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, bedürfen,
  5. 5. bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlagen im Sinne des § 47 und bewilligungspflichtige sonstige Anlagen im Sinne des § 66 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,
  6. 6. bewilligungspflichtige Bäder im Sinne des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976,
  7. 7. genehmigungspflichtige Abfall- und Altölbehandlungsanlagen im Sinne der §§ 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,
  8. 8. bewilligungspflichtige Anlagen und Zivilflugplätze im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253,
  9. 9. genehmigungspflichtige Betriebsanlagen und Verbrauchslager im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935.

(2) In den in Abs. 1 angeführten Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.

(3) Abs. 2 gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Abs. 1 angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.

(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(5) Abs. 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.