§ 92 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

§ 92

Die Organe der Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion sind ferner befugt

  1. 1. den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter und die im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer über Umstände zu befragen, die ihren Wirkungsbereich berühren;
  2. 2. vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzelverträge, der Lehrverträge und der Lohnlisten sowie der Urlaubslisten und der Arbeitsordnung zu verlangen.

20.09.2018

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