§ 92 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 92*)

Die Organe der Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion sind insbesondere befugt

  1. 1. den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter und die im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer über Umstände zu befragen, die ihren Wirkungsbereich berühren;
  2. 2. vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzelverträge, der Betriebsvereinbarungen, der Lehrverträge, der Lohnlisten, der Urlaubslisten sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffende Unterlagen zu verlangen und Abschriften oder Auszüge davon anzufertigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

27.09.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)