§ 92 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2011

§ 92*)
Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf

Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Landesangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen in § 88 angeführten Grund aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011

25.01.2017

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