§ 92 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Überstundenvergütung

§ 92

(1) Vertragsbediensteten gebührt für Überstunden, die

  1. 1. nicht gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 in Freizeit oder
  2. 2. gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung umfasst:

  1. 1. im Fall des § 30 Abs. 2 Z 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag;
  2. 2. im Fall des § 30 Abs. 2 Z 3 den Überstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Stundenzahl der für den Vertragsbediensteten gemäß § 29 Abs. 2 geltenden Wochendienstzeit zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt zuzüglich folgender Zulagen:

  1. a) Zulagen gemäß den §§ 67 bis 70, 72, 73, 75 und 80 Abs. 9 dieses Gesetzes;
  2. b) Zulagen gemäß § 22 Abs. 2 bis 4 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007;
  3. c) Sonderausbildungszulagen und Ergänzungszulagen zur Pflegedienst(chargen)zulage.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt:

  1. 1. für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 % der Grundvergütung;
  2. 2. für Überstunden während der Nachtzeit (22:00 - 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung.

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 30 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist, nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten nicht in Betracht kommt.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von

Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und an gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn des § 30 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen die oder der Vertragsbedienstete die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, sind jene als Überstunden im Sinn des Abs. 1 abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

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