4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für private Krankenanstalten
§ 91
Anwendung von Bestimmungen des 3. Abschnittes
(1) Für private Krankenanstalten sind folgende Bestimmungen des 3. Abschnittes sinngemäß anzuwenden:
§ 71 Abs. 4 zweiter Satz – Aufnahme in Anstaltsbehandlung –
§ 72 Abs. 2 – Aufnahme von Begleitpersonen –
§ 89 Abs. 2 – Vorschreibung der Gebühren –.
(2) Für private gemeinnützige Krankenanstalten gelten sinngemäß zusätzlich zu Abs. 1
§ 67 Abs. 2 – Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung, Auflassung –
§ 69 – Vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten –
§ 73 Abs. 1 und 2 – Pflegeklassen –
§ 77 – Geltungsbereich –; mit der Maßgabe, dass der 2. Unterabschnitt des 3. Abschnittes außerdem nicht gilt, soweit bundesgesetzlich für die Abgeltung von Leistungen der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten an sozialversicherte Personen durch den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds anderes geregelt wird;
§ 78 – Abgeltung von Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse –
§ 79 – Abgeltung von Leistungen in der Sonderklasse –
§ 80 – Abgeltung von Leistungen in Anstaltsambulatorien –
§ 81 – LKF-Gebühren und Pflegegebühren –
§ 82 – Gebühren für Begleitpersonen –
§ 83 – Ermittlung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren –
§ 84 Abs. 1 und 2 – Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflegegebühren und Sondergebühren –
§ 85 – Kostenbeitrag und andere Beiträge –
§ 86 – Ärztehonorare –.
(3) Die Gebühren sind bei privaten Krankenanstalten als Entgelte zu bezeichnen.
14.11.2016
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