§ 91 SpG

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.2011

4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für private Krankenanstalten

§ 91*)
Anwendung von Bestimmungen des 3. Abschnittes

(1) Für private Krankenanstalten sind folgende Bestimmungen des 3. Abschnittes sinngemäß anzuwenden:

§ 53 Abs. 2 – Konsiliarapotheker, Konsiliarapothekerin – mit der Maßgabe, dass bei selbständigen Ambulatorien der Arzneimittelvorrat mindestens einmal jährlich zu überprüfen ist;

§ 71 Abs. 4 zweiter Satz – Aufnahme in Anstaltsbehandlung –

§ 72 Abs. 2 – Aufnahme von Begleitpersonen –

§ 89 Abs. 2 – Vorschreibung der Gebühren –.

(2) Für private gemeinnützige Krankenanstalten gelten sinngemäß zusätzlich zu Abs. 1

§ 67 Abs. 2 – Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung, Auflassung –

§ 69 – Vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten –

§ 73 Abs. 1 und 2 – Pflegeklassen –

§ 77 – Geltungsbereich –; mit der Maßgabe, dass der 2. Unterabschnitt des 3. Abschnittes außerdem nicht gilt, soweit bundesgesetzlich für die Abgeltung von Leistungen der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten an sozialversicherte Personen durch den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds anderes geregelt wird;

§ 78 – Abgeltung von Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse –

§ 79 – Abgeltung von Leistungen in der Sonderklasse –

§ 80 – Abgeltung von Leistungen in Anstaltsambulatorien –

§ 81 – LKF-Gebühren und Pflegegebühren –

§ 82 – Gebühren für Begleitpersonen –

§ 83 – Ermittlung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren –

§ 84 Abs. 1 und 2 – Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflegegebühren und Sondergebühren –

§ 85 – Kostenbeitrag und andere Beiträge –

§ 86 – Ärztehonorare –.

(3) Die Gebühren sind bei privaten Krankenanstalten als Entgelte zu bezeichnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011

14.11.2016

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