8. Abschnitt
Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 91
Art der Ahndung,
Mitteilung von Pflichtverletzungen
(1) Ungehörigkeiten in der Amtsführung und Pflichtverletzungen, die sich der Landesbeamte zuschulden kommen läßt, ziehen unbeschadet einer strafrechtlichen Ahndung je nach ihrer Bedeutung Ausstellungen, Rügen, Ordnungsstrafen oder Dienststrafen nach sich. Die Verhängung von Ordnungsstrafen oder Dienststrafen wird durch allfällige in der gleichen Sache bereits ergangene Ausstellungen und Rügen nicht behindert.
(2) Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Landesbeamten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, seiner Dienstbehörde unverzüglich mitzuteilen.
24.10.2017
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