§ 91 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

9. Abschnitt*)
Ahndung von Pflichtverletzungen

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

§ 91*)
Art der Ahndung,
Mitteilung von Pflichtverletzungen

(1) Ungehörigkeiten in der Amtsführung und Pflichtverletzungen, die sich der Landesbeamte zuschulden kommen läßt, ziehen unbeschadet einer strafrechtlichen Ahndung je nach ihrer Bedeutung Ausstellungen, Rügen, Ordnungsstrafen oder Dienststrafen nach sich. Die Verhängung von Ordnungsstrafen oder Dienststrafen wird durch allfällige in der gleichen Sache bereits ergangene Ausstellungen und Rügen nicht behindert.

(2) Wurde der Landesbeamte von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig bestraft und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Ahndung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafung ausreicht, um den Landesbeamten von der Begebung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(3) Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Landesbeamten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, seiner Dienstbehörde unverzüglich mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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