§ 91 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).

Teil II Alkoholmonopol Gegenstand

§ 91.

Das Alkoholmonopol umfaßt:

  1. 1. die Übernahme von Alkohol gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 aus den in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennereien durch die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols,
  2. 2. die Verwertung von Alkohol durch die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols und den Kleinverkauf von Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur,
  3. 3. die Herstellung von Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur,
  4. 4. die Herstellung von Alkohol aus Kartoffeln, Getreide, anderen stärkehaltigen Waren und Rübenstoffen,
  5. 5. das Reinigen von Alkohol,
  6. 6. die Einfuhr von Alkohol gemäß § 1 Abs. 6 Z 1.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053419

alte Dokumentnummer

N3199423597L