Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).
Teil II Alkoholmonopol Gegenstand
§ 91.
Das Alkoholmonopol umfaßt:
- 1. die Übernahme von Alkohol gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 aus den in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennereien durch die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols,
- 2. die Verwertung von Alkohol durch die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols und den Kleinverkauf von Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur,
- 3. die Herstellung von Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur,
- 4. die Herstellung von Alkohol aus Kartoffeln, Getreide, anderen stärkehaltigen Waren und Rübenstoffen,
- 5. das Reinigen von Alkohol,
- 6. die Einfuhr von Alkohol gemäß § 1 Abs. 6 Z 1.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053419
alte Dokumentnummer
N3199423597L