§ 90a KOVG 1957

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

§ 90a.

Auf Wunsch der versorgungswerbenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß § 90 Abs. 1 erster Satz erfolgt, sowie bei einer Untersuchung gemäß § 90 Abs. 3 die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versorgungswerbende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40278464

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