§ 90 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Zur Z 2 s. auch § 91 ASGG; Ansprüche nach dem IESG (§ 65 Abs. 1 Z 7 ASGG) sind nicht erfaßt.

3. Unterabschnitt - Rechtsmittelverfahren

§ 90

§ 90. Für das Rechtsmittelverfahren gelten folgende Besonderheiten:

  1. 1. die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (§ 89 Abs. 3 und 4) ist nicht zulässig;
  2. 2. in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht.