§ 90 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zu Z 3: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2, BGBl. Nr. 624/1994

Zur Z 2 s. auch § 91 ASGG; Ansprüche nach dem IESG (§ 65 Abs. 1 Z 7 ASGG) sind nicht erfaßt.

3. Unterabschnitt - Rechtsmittelverfahren

§ 90.

Für das Rechtsmittelverfahren gelten folgende Besonderheiten:

  1. 1. die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (§89 Abs.3 und 4) ist nicht zulässig;
  2. 2. in Rechtsstreitigkeiten nach §65 Abs.1 Z1, 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht;
  3. 3. in Rechtsstreitigkeiten nach §65 Abs.1 Z1, 6 oder 8 ist der Auftrag nach §89 Abs.2 in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt.