§ 90 ASchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Verordnungen über Präventivdienste

§ 90.

(1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. 1. die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte, die Durchführung der Fachausbildung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachausbildung, wobei in der Verordnung Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits tätigen Sicherheitsfachkräfte vorzusehen sind;
  2. 2. das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner;
  3. 3. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren;
  4. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
  5. 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)