§ 90 ASchG

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.2006

Verordnungen über Präventivdienste

§ 90.

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. 1. die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte, die Durchführung der Fachausbildung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachausbildung, wobei in der Verordnung Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits tätigen Sicherheitsfachkräfte vorzusehen sind;
  2. 2. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren.