§ 8a KMG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Billigung des Prospekts

§ 8a.

(1) Die FMA hat, sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist, als zuständige Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über Antrag des Emittenten oder Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, die Prospekte zu billigen, wenn diese vollständig, kohärent und verständlich sind und die sonst gemäß diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen. Die FMA kann im Billigungsverfahren für die Beurteilung der Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der Prospekte in § 8 Abs. 2 genannte Personen als Prospektkontrollore oder sonst als Sachverständige beiziehen. In Verfahren über Anträge zur Billigung von Prospekten über Wertpapiere, die zum Handel an der Wiener Börse AG zugelassen werden sollen, kann die FMA vor der Billigung eine Stellungnahme der Wiener Börse AG im Sinne des § 8 Abs. 2c beischaffen, sofern eine solche dem Antrag nicht bereits beigeschlossen wurde. Für die Gebühren der Prospektkontrollore, Sachverständigen oder der Wiener Börse AG als Stellung nehmender Sachverständiger hat jedenfalls der Antragsteller aufzukommen.

(2) Die FMA ist im Billigungsverfahren befugt:

  1. 1. von Emittenten, Anbietern oder Personen, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt zu verlangen, wenn der Anlegerschutz dies gebietet;
  2. 2. von Emittenten, Anbietern oder Personen, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, sowie von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;
  3. 3. von den Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, sowie von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel beauftragten Finanzintermediären die Vorlage von Informationen zu verlangen;
  4. 4. ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Bankarbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen §§ 46 ff BörseG 2018 verstoßen wurde;
  5. 5. die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Bankarbeitstage zu untersagen oder auszusetzen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde;
  6. 6. ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen es verstoßen würde;
  7. 7. den Handel an einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Bankarbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden geregelten Märkten die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen §§ 46 ff BörseG 2018 verstoßen wurde;
  8. 8. den Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen §§ 46 ff BörseG 2018 verstoßen wurde;
  9. 9. den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent seinen Verpflichtungen nicht nachkommt; § 16a Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Die FMA teilt dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von zehn Bankarbeitstagen nach Vorlage des Prospekts durch Bescheid ihre Entscheidung hinsichtlich der Billigung des Prospekts mit. Ergeht innerhalb der in diesem Absatz und in Abs. 4 genannten Fristen kein Bescheid der FMA über den Prospekt, so gilt dies nicht als Billigung.

(4) Die Frist gemäß Abs. 3 wird auf 20 Bankarbeitstage verlängert, wenn das öffentliche Angebot Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und der zuvor keine Wertpapiere öffentlich angeboten hat.

(5) Gelangt die FMA zu der hinreichend begründeten Auffassung, dass die ihr übermittelten Unterlagen unvollständig sind oder es ergänzender Informationen bedarf, so gelten die in den Abs. 3 und 4 genannten Fristen erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Emittent, der Anbieter bzw. die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diese Informationen vorlegt. In dem in Abs. 3 genannten Fall hat die FMA dem Emittenten innerhalb von zehn Bankarbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags Mitteilung zu machen, falls die Unterlagen unvollständig sind.

(6) Die FMA kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaats übertragen, sofern die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ) vorab darüber informiert wurde und die zuständige Behörde damit einverstanden ist. Eine solche Übertragung ist dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die FMA ihre Entscheidung getroffen hat. Die FMA kann die Billigung eines Prospektes von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines anderen EWR-Vertragsstaats übernehmen. Die Frist gemäß Abs. 3 läuft in diesem Fall ab dem Tag der Entscheidung der übertragenden zuständigen Behörde. Allfälliges Fehlverhalten der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaates ist der Republik Österreich als Rechtsträger nicht zuzurechnen. Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ist auf die Übertragung der Billigung des Prospekts gemäß diesem Absatz nicht anzuwenden.

(7) Der mit der Billigung versehene Prospekt ist der Meldestelle vom Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person, so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Tage der Veröffentlichung vorliegt. Die FMA ihrerseits hat den Prospekt unverzüglich nach Billigung der ESMA zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Billigungen von Änderungen und Nachträgen.

(8) Die FMA ist nach der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt auch befugt,

  1. 1. zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes vom Emittenten die Bekanntgabe aller wesentlichen Informationen zu verlangen, die die Bewertung der zum Handel an geregelten Märkten zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können;
  2. 2. den Handel der Wertpapiere auszusetzen oder von dem betreffenden geregelten Markt die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage des Emittenten den Anlegerinteressen abträglich wäre;
  3. 3. sicherzustellen, dass die Emittenten, deren Wertpapiere an geregelten Märkten gehandelt werden, die Verpflichtungen nach den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2001/34/EG einhalten und dass in allen EWR-Vertragsstaaten, in denen das öffentliche Angebot unterbreitet oder die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden, alle Anleger die gleichen Informationen erhalten und alle Wertpapierinhaber, die sich in der gleichen Lage befinden, vom Emittenten gleich behandelt werden;
  4. 4. Inspektionen durchzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der delegierten Rechtsakte der Richtlinie 2003/71/EG zu überprüfen.

(9) Die FMA hat die ESMA zur gleichen Zeit über die Billigung des Prospekts und aller Prospektnachträge zu unterrichten, wie sie auch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person unterrichtet. Die FMA hat der ESMA außerdem zugleich eine Kopie des Prospekts und aller Prospektnachträge zu übermitteln.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Schlagworte

Wertpapierbehörde

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40195257