§ 8a GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1997

§ 8a*)
Bekanntmachung für Unionsbürger

Der Bürgermeister hat die Bestimmungen der §§ 5, 6 und 7 sowie des § 3a Wählerkarteigesetz vier Jahre und acht Monate nach der letzten allgemeinen Gemeindevertretungswahl bis zum Stichtag der folgenden Wahl zur Unterrichtung für die ausländischen Unionsbürger an der Amtstafel anzuschlagen. Die Bestimmungen sind unverzüglich anzuschlagen, wenn feststeht, daß vorzeitige Neuwahlen oder Wiederholungswahlen auszuschreiben sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1997

16.10.2017

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