§ 8a*)
Bekanntmachung für Unionsbürger
Der Bürgermeister hat die Bestimmungen der §§ 5, 6 und 7 sowie des § 3a Wählerkarteigesetz vier Jahre und sieben Monate nach der letzten allgemeinen Gemeindevertretungswahl bis zum Stichtag der folgenden Wahl zur Unterrichtung für die ausländischen Unionsbürger an der Amtstafel anzuschlagen. Die Bestimmungen sind unverzüglich anzuschlagen, wenn feststeht, daß vorzeitige Neuwahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters, eine unmittelbare Nachwahl des Bürgermeisters durch die Wahlberechtigten der Gemeinde oder Wiederholungswahlen auszuschreiben sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/1997, 63/1998
16.10.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
