§ 8 Studienordnung Wirtschaftsinformatik

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1984

Zweite Diplomprüfung

§ 8

(1) Im Studienzweig Betriebsinformatik sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung

  1. a) Diplomprüfungsfächer:
  1. 1. Systemanalyse;
  2. 2. Datenorganisation;
  3. 3. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

    Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

    eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;

  1. 4. eine besondere Betriebswirtschaftslehre, die von einer allenfalls unter Z 3 gewählten besonderen Betriebswirtschaftslehre verschieden sein muß;
  1. b) Vorprüfungsfächer:
  1. 1. Anwendungsprogrammierung;
  2. 2. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

    Unternehmensforschung,

    angewandte Statistik,

    Ökonometrie.

(2) Im Studienzweig Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung

  1. a) Diplomprüfungsfächer:
  1. 1. Systemanalyse;
  2. 2. Datenorganisation;
  3. 3. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

    Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen, Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;

  1. 4. Finanzwissenschaften und Finanzrecht;
  1. b) Vorprüfungsfächer:
  1. 1. Anwendungsprogrammierung;
  2. 2. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

    Unternehmensforschung,

    angewandte Statistik,

    Ökonometrie.

(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.

(4) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.

(5) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.

(6) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.

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