Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 8.
(1) Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind
- a) Diplomprüfungsfächer:
- 1. Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre für Wirtschaftsinformatiker;
- 2. Informationsmanagement;
- 3. Software Engineering;
- 4. Planung und Realisierung von Informatikprojekten;
- 5. Data Engineering und Wissensverarbeitung;
- 6. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
- besondere Informatik,
- besondere Wirtschaftsinformatik (zB Operations Research, Ökonometrie oder Angewandte Statistik),
- besondere Betriebswirtschaftslehre,
- besondere Volkswirtschaftslehre (einschließlich Volkswirtschaftspolitik),
- Finanzwissenschaften,
- Geo- und Umweltinformatik;
- 7. Anwendungen der Wirtschaftsinformatik;
- b) Vorprüfungsfächer:
- 1. Kommunikationssysteme;
- 2. Techniksoziologie und Technikpsychologie.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
(3) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
(4) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
(5) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.
Schlagworte
Klausurarbeit, Institutsarbeit, Geoinformatik
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009566
Dokumentnummer
NOR12125723
alte Dokumentnummer
N7199442312J
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