§ 8 StKBFG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.2023

2. Abschnitt

Beitragsersätze für Kinder bis zum Schuleintritt

§ 8

Pflichtjahr-Beitragsersatz

(1) Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe auf Antrag für Kinder, die sich im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden und eine dieser Einrichtungen besuchen, zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 1 unter folgenden Voraussetzungen einen Pflichtjahr-Beitragsersatz in der Höhe von € 150,54 monatlich pro Kind zu gewähren:

  1. 1. Die Erhalterin/Der Erhalter hat für die betreffende Gruppe der Einrichtung, in der das jeweilige Kind das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr absolviert, Anspruch auf Förderung nach § 1; außer die Beiträge zum Personalaufwand können ausschließlich wegen zu geringer Kinderzahlen nicht gewährt werden.
  2. 2. Für den Besuch von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe durch Kinder, die sich im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden, wird für ein Betreuungsausmaß von mindestens 30 Wochenstunden kein Kostenbeitrag eingehoben. Für die Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, können für jedes Wochenstundenausmaß Beiträge eingehoben werden. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.

(2) Über Anträge auf Gewährung des Pflichtjahr-Beitragsersatzes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Der Beitragsersatz gebührt nur für volle Betriebsmonate außerhalb der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, die das betreffende Kind in der Einrichtung eingeschrieben ist, somit höchstens zehnmal jährlich.

(3) Die Erhalterinnen/Erhalter sind verpflichtet, alle für den Pflichtjahr-Beitragsersatz maßgeblichen Daten und Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Das Land hat das Recht, diese jederzeit zur Kontrolle anzufordern und Einsicht zu nehmen.

(4) Der im Abs. 1 ausgewiesene monatliche Pflichtjahr-Beitragsersatz ist nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten letztgültigen Verbraucherpreisindex wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.

(5) Die Summe der monatlichen Pflichtjahr-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.

(6) Für Kinder, deren Schuleintritt bereits ein Jahr vor Eintritt der Schulpflicht erfolgt, ist den Eltern (Erziehungsberechtigten) rückwirkend für das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt über Antrag der tatsächlich geleistete Elternbeitrag, maximal jedoch in der Höhe des monatlichen Pflichtjahr-Beitragsersatzes für das betreffende Kinderbetreuungsjahr pro vollem Betreuungsmonat für höchstens 10 Monate, rückzuerstatten. Der Nachweis über die Höhe der geleisteten Elternbeiträge ist dem Antrag beizulegen. Über die Rückerstattung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Die Rückerstattung erfolgt letztmalig für Kinder, die im Kinderbetreuungsjahr 2018/19 das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt absolvieren, Anträge auf Rückerstattung sind bis spätestens 30. September 2020 einzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2023

25.07.2023

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