§ 8 SchWStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

3. Steueraussetzungsverfahren

Begriff

§ 8.

(1) Die Schaumweinsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Schaumwein, der

  1. 1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet, oder
  2. 2. nach §§ 12, 13 und 19 befördert wird.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schaumweinerzeugungsstätten oder Schaumweinlager, soweit für diese eine Bewilligung nach § 9 oder § 11 erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053287

alte Dokumentnummer

N3199423464L

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