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§ 13 SchWStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 13.

(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

  1. 1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
  1. a) in Steuerlager oder
  2. b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 14) oder
  3. c) an vom registrierten Empfänger nach § 14 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder
  4. d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern
  1. im Steuergebiet;
  1. 2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
  1. a) in Steuerlager oder
  2. b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
  3. c) zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern
  1. in anderen Mitgliedstaaten
  1. 3. durch das Steuergebiet.

(2) Der Schaumwein ist unverzüglich

  1. 1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen
  2. 2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet
  3. 3. von den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Schaumweins in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Schaumweins durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch die in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.

(4) Mit der Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, er ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Schaumweins am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4, 5a, 6 und 7 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40217734

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