§ 13 SchWStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 13.

(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

  1. 1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 14) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
  2. 2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 14) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
  3. 3. durch das Steuergebiet befördert

(2) Der Schaumwein ist unverzüglich

  1. 1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder
  2. 2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(3) Die Steuerschuld entsteht mit der Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des berechtigten Empfängers. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053292

alte Dokumentnummer

N3199423469L

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