§ 8
Mindestausstattung und Mindestanforderungen im Rettungs- und Krankentransportdienst
(1) Anerkannte Rettungsorganisationen (§ 7), Rettungsdienste der Gemeinden (§ 3 Abs. 1) oder des Landes Niederösterreich (§ 4 Abs. 3) sind verpflichtet, den personellen, medizinischen und technischen Anforderungen, die sich aus ihren Aufgaben ergeben, zu entsprechen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zumindest über die
- 1. Mindestausstattung der Rettungsmittel und deren Einrichtungen mit genauen Angaben der erforderlichen technischen Einrichtungen und Geräte,
- 2. Mindestausstattung der Leitstelle und die Qualifikation der dort tätigen Personen und
- 3. Mindestqualifikationen und Mindestkenntnisse der im Rettungs- und Krankentransportdienst tätigen Personen
- zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Regeln der Technik und der Stand der Medizin zu berücksichtigen.
30.12.2016
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