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§ 8 NÖ RDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 8

Mindestausstattung und Mindestanforderungen im Rettungs- und Krankentransportdienst

(1) Anerkannte Rettungsorganisationen (§ 7) oder Rettungsdienste des Landes Niederösterreich (§ 4 Abs. 3) sind verpflichtet, den personellen, medizinischen und technischen Anforderungen, die sich aus ihren Aufgaben ergeben, zu entsprechen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zumindest über die

  1. 1. Mindestausstattung der Rettungsmittel und deren Einrichtungen mit genauen Angaben der erforderlichen technischen Einrichtungen und Geräte,
  2. 2. Mindestausstattung der Leitstelle und die Qualifikation der dort tätigen Personen und
  3. 3. Mindestqualifikationen und Mindestkenntnisse der im Rettungs- und Krankentransportdienst tätigen Personen
  1. zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Regeln der Technik und der Stand der Medizin zu berücksichtigen.

17.08.2020

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