Besondere Abgeltungen für den medizinischen Bereich
§ 8
(1) Die Höhe der Erschwernisabgeltung gemäß § 35 Abs 1 LB-GG beträgt je kurzfristig übernommenem Dienst von Montag bis Freitag 5,44 % aus E 1/1/2. Eine kurzfristig übernommene Dienstleistung ist dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen der Anfrage, einen verlängerten Dienst anstelle einer oder eines verhinderten Landesbediensteten zu übernehmen, und der Ableistung des Dienstes weniger als vier Tage beträgt. Ein freiwilliger Diensttausch begründet keinen Anspruch auf diese Erschwernisabgeltung.
(2) Eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs 2 LB-GG) gebührt Bediensteten der Modellfunktionen Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Sanitätshilfsdienst und Krankenpflegehilfe in folgenden Bereichen:
- 1. Dialysestation der Universitätsklinik für Innere Medizin I,
- 2. Aplasie-Station der Universitätsklinik für Innere Medizin III,
- 3. Akutstation für Abhängigkeitserkrankungen der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,
- 4. Schlaganfallstation der Universitätsklinik für Neurologie,
- 5. Unterbringungsbereiche der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie ab 8 Betten,
- 6. Sonderstation für Forensische Psychiatrie der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,
- 7. Neurorehabilitation und Wachkomastation der Universitätsklinik für Neurologie,
- 8. Anästhesiepflege,
- 9. OP-Bereiche,
- 10. Cardiologische Angiographie der Universitätsklinik für Innere Medizin II,
- 11. Endoskopieeinheiten der Universitätsklinik für Innere Medizin I und der Universitätsklinik für Chirurgie,
- 12. Kinder Neuro Rehab Zentrum (reKiZ),
- 13. Intensivstationen.
Die kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung wird in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/2 festgelegt:
Modellstelle/Modellfunktion | Einkommensband: | Prozentsatz |
Sanitätshilfsdienst und Krankenpflegehilfe | 5 | 7,340 |
6 | 13,456 | |
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege | 10 | 9,175 |
11 | 19,572 | |
05.07.2016
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