§ 8 NG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Besondere Abgeltungen für den medizinischen Bereich

§ 8

(1) Die Höhe der Erschwernisabgeltung gemäß § 35 Abs 1 LB-GG beträgt für jeden kurzfristig übernommenem Dienst, für den keine Wochenend- und Feiertagsabgeltung gemäß § 2 gebührt, 5,44 % aus E 1/1/2. Eine kurzfristig übernommene Dienstleistung ist dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen der Anfrage, einen verlängerten Dienst anstelle einer oder eines verhinderten Landesbediensteten zu übernehmen, und der Ableistung des Dienstes weniger als vier Tage beträgt. Ein freiwilliger Diensttausch begründet keinen Anspruch auf diese Erschwernisabgeltung.

(2) Eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs 2 LB-GG) gebührt Bediensteten der Modellfunktionen Medizinische Assistenzberufe, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe in folgenden Bereichen:

  1. 1. Dialysestation der Universitätsklinik für Innere Medizin I,
  2. 2. Aplasie-Station der Universitätsklinik für Innere Medizin III,
  3. 3. Akutstation für Abhängigkeitserkrankungen der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,
  4. 4. Schlaganfallstation der Universitätsklinik für Neurologie,
  5. 5. Unterbringungsbereiche der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie ab 8 Betten,
  6. 6. Sonderstation für Forensische Psychiatrie der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,
  7. 7. Neurorehabilitation und Wachkomastation der Universitätsklinik für Neurologie,
  8. 8. Anästhesiepflege,
  9. 9. OP-Bereiche,
  10. 1 0. Cardiologische Angiographie der Universitätsklinik für Innere Medizin II,
  11. 11. Endoskopieeinheiten der Universitätsklinik für Innere Medizin I und der Universitätsklinik für Chirurgie,
  12. 12. Kinder Neuro Rehab Zentrum (reKiZ),
  13. 13. Intensivstationen;
  14. 14. Erwachsenen- und Kinder-Notaufnahme im Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU.

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Modellstelle/Modellfunktion

Einkommensband:

Prozentsatz

Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe

5

7,340

6

13,456

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

10

9,175

11

19,572

   

08.08.2017

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