§ 8 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

§ 8

Besondere Wahlbehörden

(1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen. Die Bestimmungen der §§ 48, 53 und 54 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer und die Entsendung von Vertrauenspersonen ist § 14 sinngemäß anzuwenden.

23.11.2017

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