§ 8 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2010

§ 8

Besondere Wahlbehörden

(1) Die Gemeindewahlbehörden haben, um Wählern

  1. 1. die auf Grund eines Antrages gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag und
  2. 2. die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag gemäß § 68 vor einer örtlichen Wahlbehörde zu ermöglichen, spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag

(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010

31.01.2014

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