§ 8
Fahrtkostenvergütung
(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle für eine Hin- und Rückfahrt täglich, wenn er aber zum Mittagessen nach Hause fahren kann, für zwei Hin- und Rückfahrten täglich, sofern die Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer beträgt.
(2) Wenn auf der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist, hat die Berechnung nach den Tarifen jener Verkehrsmittel zu erfolgen, deren Benützung im Einzelfall zweckmäßig und kostensparend ist. Hiebei sind der Berechnung der Fahrtkostenvergütung zugrunde zu legen:
- a) bei Zugsverbindungen der Österreichischen Bundesbahnen die Kosten einer Monatsstreckenkarte, welche zur Benützung der 2. Wagenklasse in Personenzügen, wenn jedoch die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststelle mehr als 20 Bahnkilometer beträgt und die Möglichkeit der Schnellzugsbenützung besteht, die Kosten einer Monatsstreckenkarte, welche zur Benützung der 2. Wagenklasse in Schnellzügen berechtigt;
- b) bei öffentlichen Autobusverbindungen die Kosten einer Monatsstreckenkarte, sofern aber nur Wochenstreckenkarten ausgegeben werden, der 4,33fache Preis der Wochenstreckenkarte.
(3) Die Berechnung der Fahrtkostenvergütung nach Abs. 2 lit. b hat, sofern sowohl die Benützung von Zugverbindungen der Österreichischen Bundesbahnen als auch von öffentlichen Autobusverbindungen möglich und zweckmäßig ist, nur zu erfolgen, wenn
- a) die Wohnung bzw. die Dienststelle vom nächstgelegenen Bahnhof (Haltestelle) mehr als einen Kilometer entfernt ist und eine nähergelegene Autobushaltestelle besteht, oder
- b) die Benützung einer öffentlichen Autobusverbindung im Anschluß an eine Zugverbindung zur Überbrückung einer mehr als zwei Kilometer langen Wegstrecke zwischen der Wohnung bzw. Dienststelle und dem nächstgelegenen Bahnhof (Haltestelle) möglich ist.
(4) Die im Abs. 1 und Abs. 3 lit. b genannten Mindestentfernungen gelten nicht für Landesbedienstete, welchen die Zurücklegung dieser Wegstrecken infolge einer Gehbehinderung w beschwerlich wäre.
(5) Wenn auf der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, so ist die Fahrtkostenvergütung anhand vergleichbarer Tarife für öffentliche Verkehrsmittel im Einzelfalle festzusetzen. Dies gilt auch für mehr als zwei Kilometer lange Wegstrecken zwischen Wohnung bzw. Dienststelle und dem nächstgelegenen Bahnhof (Haltestelle) bzw. Autobushaltestelle.
(6) Dem Landesbediensteten, der am Dienstort wohnt, seinen ordentlichen Wohnsitz jedoch in einer anderen Gemeinde des Landes hat, gebührt eine Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen der Wohnung am ordentlichen Wohnsitz und der Wohnung am Dienstort für eine Hin- und Rückfahrt wöchentlich. Für die Berechnung der Fahrtkostenvergütung gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
11.09.2017
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